Man rechnet eigentlich mit Allem - und wird dann doch überrascht ...
Was mir vorgeworfen wurde, ließ mich zunächst ein wenig lächeln.
Aufgrund einer Anzeige der Mutter meines Kindes erhielt ich eine Vorladung (der man nicht folgen muss!) der hiesigen Kreispolizeibehörde. Man wollte mir Gelegenheit geben, zum Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung Stellung zu nehmen. Ich habe zunächst Akteneinsicht beantragt, die mir -das ist scheinbar üblich- mit dem Hinweis verweigert wurde, diese stehe nur dem Verteidiger, nicht aber einem unverteidigten Beschuldigten zu.
Auf solch dummes Zeug (hier mal was Lesenswertes dazu) sollte man gleich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde reagieren, die i.d.R. auch insoweit Erfolg hat, dass man wenigstens von einer nicht allzu umfangreichen Akte kostenpflichtige Kopien erhält.
Wichtig ist aber erst einmal eine Kopie der Anzeige. Denn man sollte schon möglichst früh wissen, wer als Denunziant hinter dem ganzen Murks steht.
Im Weiteren sollte man sich -nicht zu früh- einen Anwalt suchen, der Akteneinsicht beantragt und die ihm daraufhin zugesandte Akte kopiert. Das kostet etwa 50 bis 100 Euro.
In meinem Fall war es erst die Kindsmutter, die eine Anzeige erstattet hatte, dann, nachdem das Verfahren zunächst eingestellt wurde, schob das JA (Unterhaltsvorschusskasse) nach und brachte die Dinge ins Rollen.
Die StA ermittelte gegen mich und erhob schließlich Anklage.
Allerdings hatte man ein wenig "schludrig" gearbeitet und das Gericht schickte den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Bemerkung zurück, man solle sinnvollerweise noch die Herkunft der Mittel (meiner Einnahmen) recherchieren ....
Gesagt - getan: Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt.
Ich gab kurz eine Erklärung ab, dass ich vor dem Hintergrund solcher Denunziation wenig motiviert bin, die StAschaft bei Ihrer Arbeit, mir meine Schuld zu beweisen, zu unterstützen - dennoch an der Aufklärung meiner Unschuld mitwirken wolle....
und verwies dann daruf, dass ich ziemlich wahrscheinlich gar nicht Unterhaltsschuldner i.S.d. Gesetzes bin, sondern die Kindsmutter selber barunterhaltspflichtig ist.
Das musste ich den erschrockenen Damen (StAin, Richterin) genauer erklären.
Also zitierte ich § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB, den beide ganz offensichtlich nicht kannten.
Auf den Vorhalt, es handele sich dabei ja wohl nur um "meine eigene ganz persönliche Meinung dazu", legte ich Kopien der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vor, worauf man die Sitzung 10 Minuten unterbrach, um sich einzulesen ....
Wieder im protokollfähigem Zustand, erklärte man mir, die Verhandlung zu einem späteren Termin fortsetzen zu wollen, da ich einen Anspruch darauf hätte, dass man sorgsam und angemessen die eingereichten Unterlagen prüft.
Danke! Das war immerhin fair (aber auch peinlich)!
Wochen später der nächste Sitzungstermin:
Dieselbe StAin, aber ein neuer Richter, dessen Berechnungen zu meinen Einnahmen mit Blick auf meine Leistungsfähigkeit wenig ergibig waren und der wohl auch vor dem Hintergrund, dass die als Zeugin geladene Anzeigenerstatterin (Kindsmutter) zum momentanen Zeitpunkt nicht ausreichend (wg. § 1603 II 3 BGB!) ihre Einkommensverhältnisse darzulegen in der Lage war (sie wollte erst gar keine Angaben machen *lächel*) das Verfahren schließlich einzustellen anregte, dem die StAin auch schweren Herzens zustimmte, zumal ich zur Bedingung machte, das keine Auflagen erteilt werden.
Insgesamt eine unterhaltsame Begebenheit, die zeigt, dass zu einem fairen Ergbnis gelangen kann, wer sachlich aber bestimmt auf seine Rechte Obacht gibt.
Übrigens leistet sich die Kindsmutter z.zt. einen neuen Rechtsanwalt, der sich offenbar anläßlich eines weiteren Anlaufs in Sachen § 170 StGB auch ein paar Kröten verdienen will .....
Wir werden berichten!
______________________________________________________________
Sachstand am 02.11.2011:
womit sich die Frage stellt: warum kneifen sie?
Aus Einsicht oder aus Angst sich zu blamieren?
Schade, nun muss ich mich irgendwann dranmachen, im Klagewege Auskunft über die Einkommens- u. Vermögenslage der KM zu erstreiten ....
----------------------------------------------------------
Neuer Sachstand (zu Jahresbeginn):
Die StA hat die Ermittlungen wieder aufgenommen und läßt durch die Osnabrücker Polizei Zeugen vernehmen.
Ein solches Hin und Her hätte man Referendaren zu meiner Zeit als Dilettantismus quittiert.
(Zum Vergleich dazu: Staatsanwälte werden m.W. nach R1 besoldet, das sind in der Eingangsstufen -ohne Zuschläge- ca. 3490 €)
Ich habe bereits Akteneinsicht beantragt.
----------------------------------------------------------
.... und die scheint Probleme zu bereiten!
Beantragt hatte ich, mir die Akte ab dem Zeitpunkt der Einstellungsverfügung zu kopieren und zu übersenden.
Man will aber, dass ich zur StA nach Münster fahre, und dann nach meinen Weisungen Kopien anfertigen.
Dagegen habe ich mit Schriftsatz v. 19.03.2012 Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt unter gleichem Datum beim Amtsgericht Ibbenbüren beantragt, über die Akteneinsicht gerichtlich zu entscheiden.
Allerdings ist ein derartiges Entscheidungsverfahren dort nicht bekannt, weswegen man den Antrag wegen des angegebenen Aktenzeichen der StA zu dieser geschickt hat.
(Ich muss nach der Lektüre der entsprechende Gesetzeskommentierung gestehen, dass das nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Staatsanwaltschaft liegt, zuständig ist.) Allerdings hätte die Amtsgerichtsverwaltung das auch wissen und den Vorgang zur Entscheidung dem Landgericht vorlegen können.
Zwztl. erreichte mich die Bestätigung über den Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Und -oh Wunder- nur wenige Tage später kamen wie aus heiterem Himmel dieverse Aktenstücke als Kopien - leider aber nicht vollständig .....
