Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil lassen bereits nicht erkennen, ob es sich bei den Einkünften des Angeklagten um Brutto- oder Netto-Beträge handelt...
Deshalb kann nicht beurteilt werden, welche Beträge dem Angeklagten tatsächlich zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht auch gegenüber seinen weiteren beiden Kindern im Tatzeitraum zur Verfügung standen....
Dabei kann die Nichtannahme einer bezahlten Arbeit dem Angeklagten strafrechtlich nur zum Vorwurf gemacht werden, wenn sicher ist, dass seine Bemühungen in dieser Richtung Erfolg gehabt hätten und er zur Leistung des Unterhalts in der Lage gewesen wäre. Dabei sind die Beurteilungs- grundlagen (tatsächliches oder mögliches Netto- einkommen, Eigenbedarf, zu berücksichtigende Lasten) im Urteil so genau darzulegen, dass eine Überprüfung der vom Tatrichter angenommenen Leistungsfähigkeit möglich ist....
"Der Gläubiger hat unwidersprochen darge- legt, in welchen Zeiträumen der Schuldner keinen Unterhalt gezahlt und keiner- lei Bemühungen um bezahlte Arbeit unternommen und nachgewiesen hat, und sich zur Glaubhaftmachung auf die gegen den Schuldner geführten Strafverfah- ren bezogen. Dass der Schuldner sich nicht einmal bei der zuständigen Behör- de als arbeitsuchend gemeldet hat, steht ebenfalls außer Streit. Auf dieser tat- sächlichen Grundlage haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen des Straf- tatbestandes des § 170 StGB geprüft und bejaht. ... "
zum Beschluss: