Schließlich gibt es auch keinen Grund, bei Haustürgeschäften auf sein Widerrufsrecht zu verzichten!
Und wenn es stimmt, was von betroffenen Vätern berichtet wird, dann ist die Möglichkeit der Übervorteilung bei derartigen Verträgen durchaus das kleinere Übel! Ganz überwiegend werden erstinstanzliche Urteile in Sachen Unterhaltspflichtverletzung von den Rechtsmittelinstanzen aufgehoben oder zurück verwiesen.Und zwar aus Gründen, die berechtigte Zweifel an der juristischen Kompetenz von Staatsanwälten und Richtern offenbaren. Natürlich fällt eine solche Kritik auch auf die "Könner" unter den Juristen (die es selbstverständlich auch gibt) zurück. Stümper und Dilettanten aber scheint es in diesem Milieu nicht wenige zu geben - traurig, aber wahr!
Nützliche Informationen zum Rechtsmittelverzicht findet man in entsprechender Literatur:
