BVerfG, Beschluss v. 17.01.1979 -1 BvL 25/77- (Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des -damaligen- § 170 b StGB):
In welchem Umfang gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen und wann ein Verpflichteter diese nicht erfüllt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHSt 12, 166 [171]). Dabei ist zu beachten, daß gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. In diesem Fall gehört zum Unterhalt die Vornahme aller der Handlungen, die normalerweise von einer Frau im Haushalt zu erbringen sind; § 170b StGB ist anwendbar, wenn solche Leistungen verweigert werden (vgl. Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., Rdn. 13 zu § 170b StGB ; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe, JZ 1973, S. 600).......
..... In diese Fallgruppe gehören viele Sachverhalte, die dem vorlegenden Gericht Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegeben haben. Denn sehr häufig, möglicherweise auch im Vorlagefall selbst, wird dann, wenn Verwahrlosung und Verletzung der materiellen Unterhaltspflicht zusammenkommen, die Verwahrlosung gerade durch die Unterhaltsverweigerung verursacht sein. Dies liegt jedenfalls überall dort nahe, wo die sorgeberechtigte Mutter, die ihre Unterhaltspflicht durch Verpflegung und Verköstigung des Kindes erfüllen muß, diesen Pflichten nicht nachkommt und das Kind damit sowohl physisch wie auch psychisch vernachlässigt. In vielen dieser Fälle wird aus den genannten Gesichtspunkten eine Strafbarkeit nach § 170b StGB zu bejahen sein. .....
..... Immerhin mögen die in § 170b StGB getroffene Wahl der geschützten Rechtsgüter und die Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale in Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die nicht auf den ersten Blick einleuchten und vom Rechtsgefühl her als unbefriedigend angesehen werden könnten. So ist etwa folgender Fall denkbar: Ein Vater, dessen Kind nicht bei ihm, sondern bei der sorgeberechtigten Mutter lebt und der Unterhalt in Form einer Geldrente zahlen muß, kommt dieser Pflicht nicht nach; er ist nach § 170b StGB strafbar. Die Mutter, die selbst in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, das Kind aber materiell versorgt, läßt es sittlich verwahrlosen, so daß es deswegen vom Jugendamt in ein Heim gebracht wird. Von nun an entfällt die Strafbarkeit des Vaters nach § 170b StGB , obwohl er weiter keine Unterhaltszahlungen erbringt. Hier kommt ihm letztlich die Pflichtverletzung der Mutter zugute. .....
In Deutschland wird seit langem eine demografische Entwicklung beklagt, derzufolge in unmittelbar bevorstehender Zeit keine Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, weil nicht genügend Kinder geboren werden. Bekannt ist überdies, dass dieser Generationenwechsel zu einem erheblichen volkswirtschaftlichen Problem im Hinblick auf die Rentensicherheit führt.
Allein vor diesem Hintergrund ist es vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, Väter zu bestrafen, die trotz der sie diskriminierenden Umstände noch bereit sind, Kinder zu zeugen. Es ist auch nicht einsehbar, warum diese Väter -jedenfalls in der Regel- mit Barunterhaltspflichten belastet werden, obwohl die Gesellschaft insgesamt ihnen zu Dank verpflichtet sein müßte. Das trifft jedenfalls auf Väter zu, die sich ihrer Erziehungsverantwortung nicht entziehen, sondern sich einer gleichwertigen Elternschaft zur Verfügung stellen und sich bereit erklären, mit der Mutter das gemeinsame Kind zu besorgen, indem man sich gemeinsam um die Betreuung kümmert.
Die Würfel sind bekanntlich gefallen, der EuGHMR und im Anschluss gezwungenermaßen auch das BVerfG haben entschieden:§ 1626a BGB ist nicht ohne Verfassungsbruch und ohne europäische Menschenrechte zu verletzen anwendbar.
Jahrzehntelang hatte man uns nicht sorgeberechtigten Trennungsvätern das gemeinsame Sorgerecht menschenrechtswidrig vorenthalten.
Auch verheiratete Väter konnten sich nicht sicher sein, das Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter zu behalten. Zu groß waren (und sind!) die Interessen einer gut verdienenden Helferindustrie, auf die deutsche Familiengerichte zugreifen können, wenn es gilt, die Vormachtstellung umgangsboykottierender und das gemeinsame Kind parentalisierender Mütter zu stärken und zu stützen.
Diese Frage zu beantworten ist der Wortlaut des § 170 StGB nur bedingt geeignet.
Schon wegen seiner Unbestimmtheit stellt sich deshalb nach wie vor die Frage nach der Verfassungskonformität. Denn gem. § 1 StGB muss der gesetzliche Tatbestand einer Norm hinreichend bestimmt sein (nulla poena sine lege certa). Das ist nur dann der Fall, "wenn die Voraussetzungen einer
Schließlich gibt es auch keinen Grund, bei Haustürgeschäften auf sein Widerrufsrecht zu verzichten!
Und wenn es stimmt, was von betroffenen Vätern berichtet wird, dann ist die Möglichkeit der Übervorteilung bei derartigen Verträgen durchaus das kleinere Übel! Ganz überwiegend werden erstinstanzliche Urteile in Sachen Unterhaltspflichtverletzung von den Rechtsmittelinstanzen aufgehoben oder zurück verwiesen.